Unsere Grundsätze für Förderungen und Spenden

Werner und Erika Messmer Stiftung

Die Förderanträge können gestellt werden von steuerbegünstigten Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts und von steuerbegünstigen juristischen Personen, die als „gemeinnützig“ durch das Finanzamt anerkannt sind, vornehmlich aus unserer Region, ohne darauf beschränkt zu sein.

Grundsätzlich sind nicht förderfähig: Privatpersonen, Personalkosten, Bau- und Sanierungsvorhaben sowie Mietkosten. Projekte, deren Förderung beantragt wird, sollten noch nicht begonnen worden sein. Beantragte Projekte müssen der Verwirklichung steuerbegünstiger Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung dienen. Sie richten sich nach den in der Stiftungssatzung stehenden Zwecken. Die Förderungen unterliegen dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.

Antragsverfahren

Es werden pro Kalenderjahr zwei Ausschüttungstermine stattfinden. Im Mai konzentrieren wir uns hauptsächlich darauf, den Ansprüchen und Wünschen der breiten Vereinstätigkeit gerecht zu werden. Im Spätherbst konzentrieren wir uns auf die Förderung von Schulprojekten. Hierzu schreiben wir Schulförderprojekte aus. Die Bewerbungskriterien der Schulförderprojekte sind auf der Website beschrieben.

Anträge für die Mai-Ausschüttung können bis spätestens 31. Januar erfolgen, Anträge für Schulförderprojekte bis spätestens 31. Oktober. Die Zusagen und Ausschüttungen erfolgen im gleichen Jahr.

Anträge sind grundsätzlich in elektronischer Form zu stellen. Dazu steht ein Antragsformular auf der Website zur Verfügung. Ggfs. können weitere Unterlagen nachgereicht werden.

Im Antrag sind folgende Angaben zu machen (ggfs. Unterlagen):

Projektbeschreibung in Form eines schlüssigen Konzeptes.
Die Erläuterung soll straff, jedoch aussagefähig sein. (Projektinhalt, Ziele des Vorhabens, Zielgruppen, Zeitrahmen, Alleinstellungs- u. Nachhaltigkeitsmerkmal etc.)

Kosten- und Finanzierungsplan (Aufstellung der erwarteten Einnahmen und Ausgaben, Eigenanteil, Leistungen Dritter und Sonstiges)

Bewilligung und Auszahlung der Spende/Förderung

Die Bewilligung wird schriftlich mitgeteilt. Sie enthält die Bezeichnung des Zuwendungsempfängers, die Höhe der Förderung, die genaue Bezeichnung des Vorhabens und die Bindung des Verwendungszwecks. Die Auszahlung erfolgt i.d.R. im Jahr der Zusage.

Für jede Auszahlung ist umgehend eine separate Zuwendungsbestätigung auszustellen.

Der Fördermittelempfänger gewährleistet eine sparsame, zeitnahe und sachgerechte Verwendung der Fördermittel.

Verwendungsnachweis und Prüfung der Mittelverwendung

Bei einer Spende/Förderung von mehr als 5.000,00 Euro hat der Zuwendungsempfänger bis spätestens ein Monat nach Abschluss des Projektes/ der Investition einen Verwendungsnachweis vorzulegen, in dem die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Mittel nachgewiesen wird. Der Verwendungsnachweis besteht i.d.R. aus einem sachlichen Kurzbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis.

Die Werner und Erika Messmer Stiftung ist berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen. Der Förderempfänger ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen.

Aufhebung von Bewilligungsbescheiden, Erstattung

Die Spende/Förderung kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn

diese nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums (2 Jahre) ab Datum der Bewilligung eingesetzt wurde;

sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt wurde;

sie nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird;

die Projekte nicht zustande kommen;

sich nach Abschluss der Förderungsmaßnahme ergibt, dass sich die Kosten ermäßigt haben oder die Drittfinanzierungsmittel höher ausgefallen sind als erwartet;

nicht der ganze Betrag für den vorgesehenen Zweck verwendet wird;

das Finanzamt einem Antragsteller die Gemeinnützigkeit aberkennt, anteilig ab dem Zeitpunkt der Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

Soweit ein Bescheid aufgehoben ist, ist der Zuschuss unverzüglich zurückzuzahlen.

Kein Rechtsanspruch auf Spende/Förderung

Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Spenden/Förderungen besteht nicht. Der Rechtsweg gegen Entscheidungen der Stiftung ist ausgeschlossen.

Öffentlichkeitsarbeit

Die Werner und Erika Messmer Stiftung behält sich vor, das geförderte Projekt im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit anzuführen. Dies kann in Form von Pressemitteilungen, Veröffentlichung auf der Website oder Printausgaben erfolgen. Der Fördermittelempfänger hat der Werner und Erika Messmer Stiftung zu diesem Zwecke auf Wunsch aussagefähiges Text- und Bildmaterial zur Verfügung zu stellen und eventuell notwendige Einverständniserklärungen einzuholen.

Mit der Stellung des Antrags erkennt der Antragsteller/die Antragstellerin die vorgenannten Grundsätze an.