Unsere Grundsätze für Förderungen

Werner und Erika Messmer Stiftung

Die Förderanträge können gestellt werden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und von juristischen Personen des privaten Rechts, die ihre Anerkennung der Gemeinnützigkeit entsprechend gültigen Bescheiden durch das Finanzamt nachweisen können.

Die Antragsteller sollen vornehmlich aus unserer Region kommen ohne darauf beschränkt zu sein.

Gefördert werden ausschließlich Projekte, die den in der Stiftungssatzung stehenden Zwecken entsprechen und mit den Vorschriften des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts (insbesondere der §§51 ff. AO) übereinstimmen.

Nicht gefördert werden grundsätzlich Privatpersonen, Personalkosten, Bau- und Sanierungsvorhaben sowie Mietkosten. Projekte, deren Förderung beantragt wird, dürfen noch nicht begonnen worden sein, d.h. es dürfen keinerlei Verträge oder Ausgaben vor der Bewilligung getätigt worden sein.

Aktuell werden nur Projekte in Radolfzell und in der näheren Region gefördert.

Förderungen sind zweckgebunden und unterliegen dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.

Antragsverfahren

Es werden pro Kalenderjahr zwei Ausschüttungstermine stattfinden.

Zu den Geburtstagen des Stifterehepaares im Mai konzentrieren wir uns hauptsächlich auf die breite Vereinstätigkeit. Hierfür können Anträge bis zum 31. Januar eingereicht werden.

Im Spätherbst konzentrieren wir uns auf die Förderung von Schulprojekten. Hierzu schreiben wir Schulförderprojekte aus. Die Bewerbungskriterien der Schulförderprojekte sind auf der Website beschrieben.

Anträge sind in elektronischer Form zu stellen. Dazu steht ein Antragsportal auf der Website zur Verfügung.

Im Antrag sind folgende Angaben zu machen bzw. bezufügen:

Projektbeschreibung in Form eines schlüssigen Konzeptes.
Die Erläuterung soll straff, jedoch aussagefähig sein. (Projektinhalt, Ziele des Vorhabens, Zielgruppen, Zeitrahmen, Alleinstellungs- u. Nachhaltigkeitsmerkmal etc.)

Weitere Unterlagen können ggfs. im Upload-Bereich beigefügt werden.

Kosten- und Finanzierungsplan (Aufstellung der erwarteten Einnahmen und Ausgaben, Eigenanteil, Leistungen Dritter und Sonstiges)

Sofern der Antragsteller eine juristische Person des privaten Rechts ist, muss im Antrag der Nachweis über die Steuerbegünstigung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 Körperschaftsteuergesetz hochgeladen werden.

Dies erfolgt durch eine Ausfertigung

      1. der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, deren Datum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
      2. des Freistellungsbescheids, dessen Datum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
      3. des Bescheids über die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Absatz 1, dessen Datum nicht länger als drei Jahre zurückliegt, wenn der empfangenden Körperschaft bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.

Bewilligung und Auszahlung der Förderung

Die Bewilligung wird in Textform (schriftlich oder E-Mail) mitgeteilt. Sie enthält den Zuwendungsempfängers, die Höhe der Förderung, die genaue Bezeichnung des Vorhabens und die Bindung des Verwendungszweck.

Die Auszahlung erfolgt i.d.R. im Jahr der Zusage.

Nachweis und Prüfung der Mittelverwendung

Der Fördermittelempfänger gewährleistet eine sparsame, zeitnahe und sachgerechte Verwendung der Fördermittel.

Die Werner und Erika Messmer Stiftung ist berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen. Der Förderempfänger ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen.

Bei einer Förderung von mehr als 5.000,00 Euro hat der Zuwendungsempfänger bis spätestens einen Monat nach Abschluss des Projektes/ der Investition einen Verwendungsnachweis vorzulegen, in dem die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Mittel nachgewiesen wird. Der Verwendungsnachweis besteht i.d.R. aus einem sachlichen Kurzbericht und einem zahlenmäßigen Beleg.

Sollten sich Projektinhalte, -ziele, -laufzeiten, Budgets oder die Steuerbegünstigung des Förderempfängers verändern, sind die Änderungen der Messmer Stiftung unverzüglich mitzuteilen und mit ihr abzustimmen.

Aufhebung von Förderbewilligungen, Erstattung

Die Förderung kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn

diese nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums (2 Jahre) ab Datum der Bewilligung eingesetzt wurde;

sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt wurde;

sie nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird;

die Projekte nicht zustande kommen;

sich nach Abschluss der Förderungsmaßnahme ergibt, dass sich die Kosten ermäßigt haben oder die Drittfinanzierungsmittel höher ausgefallen sind als erwartet;

nicht der ganze Betrag für den vorgesehenen Zweck verwendet wird;

das Finanzamt einem Antragsteller die Gemeinnützigkeit aberkennt, anteilig ab dem Zeitpunkt der Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

Soweit eine Förderbewilligung aufgehoben ist, ist der Zuschuss unverzüglich zurückzuzahlen.

Rechtsweg

Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Förderungen besteht nicht. Die Ablehnung eines Förderantrages kann auch ohne Angabe von Gründen erfolgen. Der Rechtsweg gegen Entscheidungen der Stiftung ist ausgeschlossen.

Öffentlichkeitsarbeit

Die Messmer Stiftung behält sich vor, das geförderte Projekt im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit anzuführen. Dies kann in Form von Pressemitteilungen, Veröffentlichung auf der Website oder Printausgaben erfolgen. Der Fördermittelempfänger hat der Messmer Stiftung zu diesem Zwecke auf Wunsch aussagefähiges Text- und Bildmaterial zur Verfügung zu stellen und eventuell notwendige Einverständniserklärungen einzuholen.

Mit der Stellung des Antrags erkennt der Antragsteller/die Antragstellerin die vorgenannten Grundsätze an.